Nichtbrennbare Abfälle zur Beseitigung müssen zur KreismülldeponieAber für den Weg dahin hat der Gesetzgeber einige Regeln aufgestellt.
Worum geht es? Um mineralische Abfälle aller Art, angefangen von Erdaushub bis zu Asbest und Künstlichen Mineralfasern (KMF).
Bauschutt, Strahlsande Steinschleifschlämme und viele weitere mineralische Abfälle ohne brennbare Anteile hat der Gesetzgeber als „nichtgefährliche Abfälle“ eingestuft. Asbest und Künstliche Mineralfasern sind sogar „gefährliche Abfälle“.
Für die Anlieferung und die Entsorgung dieser Abfälle auf Deponien gelten die bundesdeutsche Deponiever-ordnung und die Abfall-Nachweisverordnung. Während die erste für alle Anlieferungen, für Abfallerzeuger und Entsorger gilt, müssen die Nachweisverordnung nur gewerbliche Abfallerzeuger und Entsorger beachten.
Wichtig ist, dass jede Abfallanlieferung auf der Kreismülldeponie angemeldet und deklariert sein muss. Dies gilt, darauf weisen wir ausdrücklich hin, nicht für die Anlieferung auf dem Wertstoffhof Guggenberg.
Entsprechend dem früheren vereinfachten Entsorgungsnachweis schreibt nunmehr § 8 Deponieverordnung das Annahmeverfahren auf Deponie vor. Unter den dort aufgeführten Bedingungen sind elf ausdrücklich genannte Abfallarten, bspw. Erdaushub und Bauschutt, von einer chemischen Analyse befreit. Für alle anderen Abfälle muss eine Analyse vorgelegt werden.
Da die Kreismülldeponie Guggenberg inzwischen über zwei verschiedene Deponien der Klasse 0 und der Klas-se II verfügt, kann in aller Regel eine Zuordnung von Abfällen ohne Analyse erst bei der Eingangskontrolle er-folgen.
Die nach § 8 Abs. 1 DepV dem Landkreis vor der ersten Anlieferung vorzulegende grundlegende Charakteri-sierung (Abfallherkunft, Abfallbeschreibung, Aussehen, Konsistenz usw.) erleichtert die Einstufung der Abfäl-le und schafft auch frühzeitig Klarheit über die Deponiegebühren.
Eine Anlieferung der Abfälle kann dann mit der Zustimmung des Landkreises zum festgelegten Entsorgungs-weg erfolgen.
Die Deponiegebühren betragen derzeit für Abfälle die auf der Deponie der Klasse 0 abgelagert werden dürfen für Erdaushub 15,00 €/to und für sonstige mineralische Abfälle 25,00 €/to. Für Abfälle die auf der Deponie der Klasse II abgelagert werden müssen, beträgt die Gebühr 115,00 €/to.
Enthalten Abfälle Anteile an brennbaren Material, wie Plastik, Holz, müssen diese dem Müllheizkraftwerk zu-gewiesen werden und kosten dann 215,00 €/to.
Der Landkreis als Entsorger und Betreiber der Kreismülldeponie Guggenberg ist nach diesen gesetzlichen Vorgaben verpflichtet jede Anlieferung in ein Register aufzunehmen. Auch dafür werden die von den Abfaller-zeugern und Anlieferern geforderten Daten benötigt.
Zur Erleichterung und Unterstützung hat der Landkreis Miltenberg das Formular „Anmeldung von Abfällen zur Entsorgung“ erstellt. Mit diesem Formular müssen nunmehr „nicht gefährliche“ Abfälle mit den Angaben zur grundlegenden Charakterisierung der Abfälle nach § 8 Abs. 1 DepV angemeldet werden. Dieses finden Sie wie zahlreiche weitere Informationen auch im Internet unter http://www.landkreis-miltenberg.de/sv/Sg41/41_sgbl.htm .
Für Fragen zur Abfallanmeldung stehen die Mitarbeiter der Kommunalen Abfallwirtschaft gerne unter der Te-lefonnummer 09371 / 501 380, 384, 385 oder 387 zur Verfügung.
Zum Schluss ein wichtiger Hinweis: Der Abfallerzeuger ist und bleibt für die ordnungsgemäße Entsor-gung seiner Abfälle verantwortlich. Das gilt auch dann, wenn erdiese zur Entsorgung einem Dritten, z.B. einem Containerdienst, übergibt.



